Informationen für Privatpatienten


Informationen zur Kostenerstattung für Privatpatienten

 

Leider kommt es immer wieder vor, dass private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Rechnungen kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.

 

Hier einige Tipps bei Abrechnungsproblemen mit Ihrer PKV

Honorarvereinbarung
Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.

 

Individuelle Versicherungsvereinbarungen/-tarife
Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung ungemindert übernehmen.

 

Beihilfefähige Höchstsätze
Laut Gerichtsurteil des Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen. Im Übrigen haben die Beihilfesätze ausschließlich Bedeutung für Beamte.

 

Ortsübliche, angemessene Preise
Es gibt für Heilmittel/physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen (GOÄ), auch wenn Ihnen Ihre PKV das vermitteln möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Sollte dem so sein, orientieren sich diese i.d.R. am Bundesbeihilfetarif (dazu s.o.). Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Sprachtherapeuten können prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer). Die Honorarsätze orientieren sich jedoch im allgemeinen an den Leistungspreisen des VdeK. Zurzeit liegt der Höchstsatz beim 2,3 fachen VdeK-Satz.

 

Medizinisch notwendige Leistungen
Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt!) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.

 

Sind wir zu teuer?
NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was angemessen ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse!) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von erfahrenen, qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen. Zudem liegen unsere Behandlungszeiten deutlich über denen gesetzlich versicherter Patienten bzw. anderer Therapieeinrichtungen. Unsere langjährige Erfahrung, Reputation und Erfolge zeigen, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahe legen oder gar empfehlen zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die vermeintlich kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis - sprich Therapeutenwahl!

 

Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?
Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem Musterbrief den Sie unter www.privatpreise.de finden. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a. wenn Sie sich auf die aktuelle Rechtslage beziehen. Sie haben sich freiwillig privat versichert um eine bestmögliche Versorgung zu erhalten, nicht die billigste!

 

Gibt es “unterschiedliche” Klassen von Privatpatienten?

Im ambulanten Bereich gibt es keine Unterscheidung zwischen Privatpatienten der sog. 1. und 2. Klasse, wie es im stationären Bereich üblich ist. Unser Privattarif gilt daher sowohl für Beihilfeversicherte, Postbeamte und freiwillig privatversicherte Patienten gleichermaßen.

Sollte Ihnen Ihre private Krankenversicherung Probleme in der Kostenerstattung bereiten, hoffen wir, dass Ihnen diese Informationen hilfreich sind.